Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.
Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
Verboten ist das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nähere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.
Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.